2.2. Die Beschwerdeführer machten mit Beschwerde geltend, das Bargeld Tage vor der Beschlagnahme von ihren jeweiligen Bankkonten bezogen zu haben. Sie hätten Betreibungen und offene Rechnungen. Sie ersuchten daher um Rückgabe des Bargeldes. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte mit Beschwerdeantwort aus, dass das Bargeld nicht als aus einer Straftat erlangt zur Einziehung beschlagnahmt worden sei. Es gehe um eine Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Kostendeckungsbeschlagnahme setze voraus, dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden könnten, wovon gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse auszugehen sei.