nahme ihres Bargeldes beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nannte im Beschlagnahmebefehl als Zweck der Beschlagnahme des Bargeldes die Sicherstellung der Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und Bussen. Sie äusserte die Befürchtung, dass die überschuldeten, arbeits- und mittellosen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nicht würden bezahlen können.