3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien unter Anordnung der solidarischen Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die darin angeordnete Beschlag- -3-