3. 3.1. Die Beschwerdeführer erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 25. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 5. August 2025. Dieser sei hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes aufzuheben. Das Bargeld sei ihnen zurückzugeben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach leitete die Beschwerde am 18. September 2025 (Datum Postaufgabe) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter.