Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.260 (STA.2025.2779) Art. 8 Entscheid vom 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin 1 Beschwerde- B._____, […] führer 2 Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 5. August 2025 in der Strafsache gegen A._____ und B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (Beschwerde- führerin 1) und B._____ (Beschwerdeführer 2) eine Strafuntersuchung we- gen Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Anlässlich einer am 5. August 2025 stattgefundenen Hausdurchsuchung wurden u. a. Be- täubungsmittelutensilien, Betäubungsmittel und Bargeld in Höhe von Fr. 470.00 sichergestellt 2. Am 5. August 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsicht- lich der sichergestellten Sachen und Vermögenswerte einen Beschlagnah- mebefehl. Dieser wurde mit zwei separaten Sendungen eingeschrieben an beide Beschwerdeführer versandt. Beide Sendungen wurden den Be- schwerdeführern am 7. August 2025 "zur Abholung" gemeldet und am 15. August 2025 als "nicht abgeholt" retourniert. In der Folge wurde eine Kopie des Beschlagnahmebefehls beiden Beschwerdeführern jeweils mit A-Post zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 25. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 5. August 2025. Dieser sei hinsichtlich des be- schlagnahmten Bargeldes aufzuheben. Das Bargeld sei ihnen zurückzuge- ben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach leitete die Beschwerde am 18. Sep- tember 2025 (Datum Postaufgabe) zuständigkeitshalber an die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien unter Anordnung der solidarischen Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die darin angeordnete Beschlag- -3- nahme ihres Bargeldes beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nannte im Beschlagnahmebefehl als Zweck der Beschlagnahme des Bargeldes die Sicherstellung der Ver- fahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und Bussen. Sie äusserte die Be- fürchtung, dass die überschuldeten, arbeits- und mittellosen Beschwerde- führer die Verfahrenskosten nicht würden bezahlen können. 2.2. Die Beschwerdeführer machten mit Beschwerde geltend, das Bargeld Tage vor der Beschlagnahme von ihren jeweiligen Bankkonten bezogen zu ha- ben. Sie hätten Betreibungen und offene Rechnungen. Sie ersuchten daher um Rückgabe des Bargeldes. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte mit Beschwerdeantwort aus, dass das Bargeld nicht als aus einer Straftat erlangt zur Einziehung be- schlagnahmt worden sei. Es gehe um eine Kostendeckungsbeschlag- nahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Kostendeckungsbeschlagnahme setze voraus, dass die Beschwerde- führer kostenpflichtig werden könnten, wovon gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse auszugehen sei. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme setze weiter die Befürchtung voraus, dass die Beschwerdeführer sich ihrer Zahlungspflicht entziehen könnten. Diese Befürchtung sei gegeben, weil die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben arbeitslos und vom Sozialamt abhängig seien und weil gegen die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Betreibungen vorlägen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme müsse zudem verhältnismässig sein. Dies sei hier der Fall, weil das beschlagnahmte Bargeld bei weitem nicht reiche, um die Kosten und Gebühren des Strafverfahrens zu decken. 3. 3.1. Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt wer- den, soweit sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 -4- StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt nach der Rechtsprechung zudem Anhaltspunkte, dass sich die be- schuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247, wonach eine Kostende- ckungsbeschlagnahme notwendig sein kann, wenn Anzeichen bestehen, dass die beschuldigte Person "Vermögensverschiebungen zwecks Verei- telung eines späteren Zugriffs" vornehmen könnte). 3.2. Unter einem "gezielten" Verbrauch des Vermögens ist nicht ein "gewöhnli- cher" bzw. "alltäglicher" Vermögensverbrauch zu verstehen, wie er mit ei- ner hohen Wahrscheinlichkeit auch ohne das Strafverfahren stattfinden würde, sondern nur ein in Entziehungsabsicht erfolgter "besonderer" Ver- mögensverbrauch, der der beschuldigten Person ähnlich vorwerfbar ist, wie wenn sie das Vermögen durch Flucht, Verschiebung oder Verschleierung dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen versuchen würde (vgl. hierzu auch FELIX BOMMER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 268 StPO, wo- nach bei einer begründeten Erwartung, dass die beschuldigte Person – so- fern dazu imstande – für die im Fall ihrer Verurteilung anfallenden Kosten aufkommen werde, eine Kostendeckungsbeschlagnahme unzulässig ist). 3.3. Bei tiefen Bargeldbeträgen lässt sich die Befürchtung einer Entziehungs- handlung kaum je nur mit der (wie auch immer definierten) Bedürftigkeit einer beschuldigten Person begründen:  Zwar ist bei bedürftigen Personen die Befürchtung, dass sie Bargeld in Höhe von einigen hundert Franken ohne Beschlagnahme verbrauchen würden, regelmässig gegeben. Diese Befürchtung liegt aber im We- sentlichen in der Bedürftigkeit selbst begründet, mithin darin, dass be- dürftige Personen in aller Regel für die Bestreitung alltäglicher Besor- gungen und Verpflichtungen auf solche Barmittel angewiesen sind. Dies allein kann nicht genügen, um auf eine Entziehungsabsicht zu schliessen. Eine derartige Annahme stünde im Widerspruch dazu, dass Bedürftigkeit an sich kein gesetzlicher Beschlagnahmegrund ist, son- dern im Gegenteil ein das staatliche Beschlagnahmerecht begrenzen- der Zustand. -5-  Die Strafbehörden dürfen ihre Forderungen aus Verfahrenskosten zwar mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Soweit dies nicht möglich ist, sind Verfahrenskosten, Geldstra- fen und Bussen aber gestützt auf Art. 442 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Die Befürchtung, die be- troffene Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, kann daher nur begründet sein, wenn zu befürchten ist, dass die be- troffene Person auch die betreibungsrechtliche Eintreibung von Verfah- renskosten, Geldstrafen oder Bussen durch bestimmte Handlungen zu- mindest erschweren könnte. Dies könnte der Fall sein, wenn mit einer Flucht oder vermögensbezogenen Verschiebungs- oder Verschleie- rungshandlungen oder einem "gezielten" Verbrauch von Vermögens- werten zu rechnen ist. Der blosse Hinweis auf vorbestehend schlechte finanzielle Verhältnisse (Mittellosigkeit; Arbeitslosigkeit; Abhängigkeit von Sozialleistungen; Vorhandensein offener Betreibungen) bzw. die vorbestehende Aussichtslosigkeit, Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen, genügt für die Annahme einer Entziehungshandlung aber nicht. 3.4. Die Beschwerdeführer beriefen sich mit Beschwerde sinngemäss darauf, dass ihre schlechten finanziellen Verhältnisse einer Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe von Fr. 470.00 entgegen stünden. Die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach bestritt dies nicht, sondern stellte auf diese Behaup- tung ab und begründete (nur) gerade damit ihre Befürchtung einer Entzie- hungshandlung. Dies vermag nach dem oben Ausgeführten nicht zu über- zeugen. Mangels anderer Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführer durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauch des beschlagnahmten Bargeldes ihrer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versuchen könnten, erweist sich die Beschlagnahme des Bar- geldes als unverhältnismässig. Dementsprechend ist der Beschlagnahme- befehl in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist anzuweisen, die beschlagnahm- ten Fr. 470.00 den Beschwerdeführern herauszugeben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 hinsichtlich des beschlag- -6- nahmten Bargeldes von Fr. 470.00 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angewiesen, diese Gelder den Beschwerdeführern heraus- zugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard