schwerdeführer mit dem Überschuss in der Lage, für die mutmasslichen Kosten seiner Verteidigerin innert einem Jahr aufzukommen. Damit ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, innert einiger Monate angemessene Anwaltskostenvorschüsse zu leisten. 2.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ist folglich mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob zwecks Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers eine amtliche Verteidigung geboten wäre. -9-