2.3.5. Damit beläuft sich der zivilprozessuale Notbedarf auf derzeit (ohne den noch nicht festgesetzten und bisher nicht nachgewiesen bezahlten Unterhaltsbetrag an sein Kind) maximal Fr. 6'686.50 bzw. mit Berücksichtigung der regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 237.00) auf maximal Fr. 6'923.50. Dem Beschwerdeführer verbleibt damit ein Überschuss von mindestens Fr. 1'231.50. Dieser erlaubt es ihm, innert 12 Monaten (August 2025 bis Juli 2026) Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 14'778.00 und innert zwei Jahren solche von Fr. 29'556.00 zu bezahlen.