vgl. dazu auch Steuererklärung 2024, Beilage 15 zu den Plädoyernotizen) sind die Ferien (zu Gunsten des Beschwerdeführers vier Wochen) zum Abzug zu bringen. Es resultieren damit Kosten in der Höhe von lediglich rund Fr. 514.00 (40 km x 20 Mal pro Monat x 11 Monate). Für die Kosten für auswärtige Verpflegung können die geltend gemachten Fr. 210.00 berücksichtigt werden, zumal den eingereichten Lohnabrechnungen zufolge von der Arbeitgeberin keine Kosten für Verpflegung vom Lohn abgezogen werden (vgl. Beilage 3 zu den Plädoyernotizen; vgl. auch Richtlinien Ziff.