Bemerkungen]) und er somit nur noch Fr. 380.50 selbst zu tragen hat. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten regelmässigen ungedeckten Krankheitskosten von durchschnittlich Fr. 237.00 im Monat aufgrund des Vorfalls vom 19. und 31. März 2024 (vgl. Beilage 8 zu den Plädoyernotizen) zu berücksichtigen sind, kann offen gelassen werden, zumal sich am Ergebnis ohnehin nichts ändert (vgl. unten). Bei den Fahrten zum Arbeitsplatz (die Strecke Flums- Balzers beträgt 19,6 km; vgl. google maps; vgl. dazu auch Steuererklärung 2024, Beilage 15 zu den Plädoyernotizen) sind die Ferien (zu Gunsten des Beschwerdeführers vier Wochen) zum Abzug zu bringen.