Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person aber keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die gerichtliche Erhebung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung) keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3).