unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen bzw. zugunsten des Opfers für die Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich für den bedürftigen Beschuldigten nur ein Anspruch auf Befreiung von Kostenvorschussverpflichtungen. Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person aber keine Kostenvorschussleistungen verlangt.