Dazu zählen neben dem Hypothekarzins auch öf- fentlich-rechtliche Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Amortisationszahlungen sind wirtschaftlich betrachtet Vermögenszuwachs und dürfen deshalb nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 271). Laufende Steuern und verfallene Steuerschulden werden nur berücksichtigt, soweit deren tatsächliche Tilgung belegt sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.2; WUFFLI, a.a.O., Rz. 308 f.). Gleiches gilt für andere Schulden wie (Klein-)Kredite, Leasingschulden oder Privatdarlehen (WUFFLI, a.a.O., Rz. 310, 687). Ohne diesen Nachweis dürfen Schulden somit nicht mit monatlichen Raten im erweiterten Existenzminimum berück-