Im Kanton Aargau ist für die Berechnung des Grundbedarfs vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7; fortan: Richtlinien) auszugehen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrags zu erweitern (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Der monatliche Grundbetrag umfasst die Auslagen für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,