Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat -5- Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 132 StPO).