2.3. 2.3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3). Es kann somit entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, sie sei (zu Recht) von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Vielmehr ist die Mittellosigkeit (vorab) einer vertieften Prüfung zu unterziehen.