Wie die Privatklägerin müsse auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sein, um die Waffengleichheit zu gewährleisten. Der Ausgang des Strafverfahrens könnte massgeblich Einfluss bei der Zuteilung der elterlichen Sorge haben. 2.2. Unstrittig ist vorliegend, dass kein Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vorliegt. Strittig ist hingegen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Danach ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.