2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er als mittellos zu gelten habe und eine Verteidigung geboten sei. Der Fall sei von erheblicher rechtlicher Komplexität (Unklarheit bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands, Klärung von Schuldausschlussgründen, Unklarheiten bezüglich der Art der Sanktion). Die Vorinstanz verkenne zudem die Wichtigkeit des Strafverfahrens für die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers (die Strafanzeige werde dazu gebraucht, um dem Beschwerdeführer seinen Sohn vorzuenthalten). Wie die Privatklägerin müsse auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sein, um die Waffengleichheit zu gewährleisten.