2. 2.1. 2.1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, es liege wegen der gutachterlichen Abklärung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit knapp kein Bagatellfall mehr vor. Die Interessen des Beschwerdeführers seien indes – insbesondere unter Berücksichtigung der angedrohten tiefen Strafe und angesichts dessen, dass die Festlegung der Schuld bereits gutachterlich erfolgen werde und massgeblich zu schützende Interessen des Beschwerdeführers aufgrund der Anordnung des Gutachtens nicht ersichtlich seien – -4-