1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin zu verweigern, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belasteten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Damit ist die Beschwerde zulässig.