" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2025 sei aufzuheben und es sei für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung anzuordnen; 2. Es sei lic. iur. Tina Jäger als amtliche Verteidigerin zu bestellen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom 24. September 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: