Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.259 (ST.2024.148; STA.2024.3265) Art. 318 Entscheid vom 28. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwältin Tina Jäger, [ …] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Septem- gegenstand ber 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 13. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl gegen A._____ aus, gemäss welchem er wegen mehrfach ver- suchter Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5'400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt wurde. 1.2. A._____ erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Einsprache gegen den Straf- befehl vom 13. Mai 2024, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 27. Juni 2024 den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2025 beantragte A._____ bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Anordnung einer amtlichen Verteidigung und Bestellung von Rechtsanwältin Tina Jäger als amtliche Verteidigerin. 2.2. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wies die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. September 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 18. September 2025 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2025 sei auf- zuheben und es sei für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung an- zuordnen; 2. Es sei lic. iur. Tina Jäger als amtliche Verteidigerin zu bestellen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 24. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. -3- 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom 24. September 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Verfahrensleitende Entscheide sind ausgenommen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 Abs. 1 StPO), es sei denn, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGE 143 IV 175 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene der gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt. In Strafsachen bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.). Hingegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.2.2 m.w.H.). 1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin zu verweigern, kann einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belas- teten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Damit ist die Be- schwerde zulässig. 2. 2.1. 2.1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hielt in der Begründung der an- gefochtenen Verfügung fest, es liege wegen der gutachterlichen Abklärung betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit knapp kein Baga- tellfall mehr vor. Die Interessen des Beschwerdeführers seien indes – insbesondere unter Berücksichtigung der angedrohten tiefen Strafe und angesichts dessen, dass die Festlegung der Schuld bereits gutachterlich erfolgen werde und massgeblich zu schützende Interessen des Beschwer- deführers aufgrund der Anordnung des Gutachtens nicht ersichtlich seien – -4- nicht derart tangiert, dass eine Verteidigung zum Schutze jener geboten wäre. Die Verteidigung sei demnach zur Wahrung der Interessen des Be- schwerdeführers nicht geboten, weshalb auf die Prüfung der weiteren Vo- raussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden könne. 2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er als mittellos zu gelten habe und eine Verteidigung geboten sei. Der Fall sei von erheblicher rechtlicher Komplexität (Unklarheit bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands, Klärung von Schuldausschlussgründen, Un- klarheiten bezüglich der Art der Sanktion). Die Vorinstanz verkenne zudem die Wichtigkeit des Strafverfahrens für die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers (die Strafanzeige werde dazu gebraucht, um dem Beschwerdeführer seinen Sohn vorzuenthalten). Wie die Privatklägerin müsse auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sein, um die Waf- fengleichheit zu gewährleisten. Der Ausgang des Strafverfahrens könnte massgeblich Einfluss bei der Zuteilung der elterlichen Sorge haben. 2.2. Unstrittig ist vorliegend, dass kein Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vorliegt. Strittig ist hingegen, ob ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Danach ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2.3. 2.3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau äusserte sich in der angefoch- tenen Verfügung nicht zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers (vgl. E. 3). Es kann somit entgegen dem Beschwerdeführer nicht ge- sagt werden, sie sei (zu Recht) von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Vielmehr ist die Mittellosigkeit (vorab) einer vertieften Prüfung zu unterziehen. 2.3.2. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der er- forderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat -5- Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf ver- bleibt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 132 StPO). Im Kanton Aargau ist für die Berechnung des Grundbedarfs vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe- darf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7; fortan: Richtlinien) auszugehen. Das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum ist um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrags zu erweitern (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Der monatliche Grundbetrag um- fasst die Auslagen für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesund- heitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie für Licht, Kochstrom und/oder Gas (Ziff. I der erwähnten Richtlinien). Überdies sind die Auslagen für Radio, Fernsehen, Telefon und Internet bereits im Grundbetrag enthalten (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 307). Zum Grundbetrag hinzuzuzählen sind zunächst die Wohnkosten. Bei selbst bewohnten Liegenschaften errechnen sich diese anhand des Liegenschaftsaufwands. Dazu zählen neben dem Hypothekarzins auch öf- fentlich-rechtliche Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Amortisationszahlungen sind wirtschaftlich betrachtet Vermögenszuwachs und dürfen deshalb nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 271). Laufende Steuern und verfallene Steuerschul- den werden nur berücksichtigt, soweit deren tatsächliche Tilgung belegt sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.2; WUFFLI, a.a.O., Rz. 308 f.). Gleiches gilt für andere Schulden wie (Klein-)Kredite, Leasingschulden oder Privatdarlehen (WUFFLI, a.a.O., Rz. 310, 687). Ohne diesen Nachweis dürfen Schulden somit nicht mit monatlichen Raten im erweiterten Existenzminimum berück- sichtigt werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkom- men und dem prozessualen Notbedarf ist zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die ge- suchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2011 vom 18. Okto- ber 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 221 E. 5.1). Bei der Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten sind vorliegend ein- zig die Kosten für die Verteidigung, nicht aber allfällige Gerichtsgebühren zu berücksichtigen. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die -6- unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen bzw. zugunsten des Opfers für die Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich für den bedürftigen Beschuldigten nur ein Anspruch auf Befreiung von Kostenvorschussverpflichtungen. Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person aber keine Kostenvorschussleistungen ver- langt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die gerichtliche Erhebung ei- nes Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung) keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). 2.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen von monatlich Fr. 8'155.00 (vgl. Beschwerde Rz. 8 mit Verweis auf Gesuch Rz. 2 sowie Gesuchsbeilage 1 [Plädoyernotizen Zivilverfahren vom 28. April 2025 inkl. Beilagen], Rz. 32 und Beilage 3 zu den Plädoyernotizen). Seinen zivilpro- zessualen monatlichen Bedarf legt er mit Beschwerde (Rz. 9 mit Verweis auf Gesuch Rz. 3 bzw. Gesuchsbeilage 1, Rz. 52-73) zudem wie folgt dar: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietzins Aarau Fr. 972.00 Mietzins Flums Fr. 1'610.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 554.00 Regelm. unged. Gesundheitskosten Fr. 237.00 Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 560.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Raten Abzahlung Auto Fr. 500.00 Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'000.00 Laufende Steuern Fr. 800.00 Serafe Fr. 28.00 Hausrat/Haftpflicht Fr. 45.00 Kommunikation Fr. 120.00 Zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr. 7'836.00 2.3.4. Der Bedarf ist teilweise zu korrigieren (vgl. Übersicht sogleich). Der Be- schwerdeführer lebt in Aarau zusammen mit seinen beiden Schwestern und seiner Mutter. Um seiner Arbeit in Liechtenstein nachzugehen, ist er zudem Wochenaufenthalter in Flums. Der Grundbetrag ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversiche- rungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. vorgesehen. Da zumindest der Posten Privatversicherung für ihn aufgrund des Wochenaufenthalts in Flums zu höheren Kosten führt (vgl. Beilage 13 zu den Plädoyernotizen: Die Prämie für ihn als -7- Versicherungsnehmer für die Hausratversicherung Flums beträgt Fr. 191.10 zusätzlich), rechtfertigt es sich, den Grundbetrag für einen Al- leinstehenden mit Fr. 1'200.00 in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. Richtlinien, Ziff. I.1). Zu ergänzen ist der Bedarf mit dem Zuschlag zum Grundbetrag, welcher 25 % des Grundbetrags beträgt. Die (anteilsmässi- gen [Drittel-]) Wohnkosten in Aarau inkl. Nebenkosten (vgl. Beilagen 4 ff. zu den Plädoyernotizen) sind ausgewiesen und anzurechnen, wobei hier fraglich ist, ob aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter nicht lediglich ein Viertel anzurechnen wäre, zumal die Unterhaltsgarantie auch Auslagen für die Unterkunft umfasst (vgl. Beilage 11 zu den Plädo- yernotizen) und dieser Unterstützungsabzug belegt und dem Beschwerde- führer voll angerechnet wird (vgl. Beilagen 11 und 12 zu den Plädoyernoti- zen). Zu seinen Gunsten werden ihm ein Drittel der Wohnkosten in Aarau angerechnet, obschon die Verpflichtungsdauer ausweislich der Akten im September 2025 aufgehört hat bzw. nicht mehr ausgewiesen ist (vgl. Bei- lage 11 zu den Plädoyernotizen). Auch der geltend gemachte Mietzins in Flums ist zu seinen Gunsten anzurechnen, wenngleich dieser nicht belegt ist und die Kosten für einen Zweitwohnsitz eher hoch erscheinen (Beilage 6 zu den Plädoyernotizen bezieht sich auf den Mietzins in Aarau). Die KVG- Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers betragen Fr. 554.00 (Bei- lage 7 zu den Plädoyernotizen), wobei der Arbeitgeber Fr. 173.50 monat- lich beiträgt (vgl. Lohnabrechnungen; Beilage 3 zu den Plädoyernotizen; vgl. auch Beilage 2 zu den Plädoyernotizen [Bemerkungen]) und er somit nur noch Fr. 380.50 selbst zu tragen hat. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten regelmässigen ungedeckten Krankheitskosten von durchschnittlich Fr. 237.00 im Monat aufgrund des Vorfalls vom 19. und 31. März 2024 (vgl. Beilage 8 zu den Plädoyernotizen) zu berücksichtigen sind, kann offen gelassen werden, zumal sich am Ergebnis ohnehin nichts ändert (vgl. unten). Bei den Fahrten zum Arbeitsplatz (die Strecke Flums- Balzers beträgt 19,6 km; vgl. google maps; vgl. dazu auch Steuererklärung 2024, Beilage 15 zu den Plädoyernotizen) sind die Ferien (zu Gunsten des Beschwerdeführers vier Wochen) zum Abzug zu bringen. Es resultieren damit Kosten in der Höhe von lediglich rund Fr. 514.00 (40 km x 20 Mal pro Monat x 11 Monate). Für die Kosten für auswärtige Verpflegung können die geltend gemachten Fr. 210.00 berücksichtigt werden, zumal den einge- reichten Lohnabrechnungen zufolge von der Arbeitgeberin keine Kosten für Verpflegung vom Lohn abgezogen werden (vgl. Beilage 3 zu den Plädoyer- notizen; vgl. auch Richtlinien Ziff. II.4b). Die laufenden Darlehensschulden für den Kauf des Fahrzeugs in der Höhe von monatlich Fr. 500.00 werden berücksichtigt, da deren tatsächliche Tilgung belegt ist (vgl. Beilagen 9 und 10 zu den Plädoyernotizen). Hingegen legt der Beschwerdeführer keine der geltend gemachten monatliche Steuerbelastung von Fr. 800.00 entspre- chende Steuerrechnung ins Recht. Eine laufende (oder verfallene) Steuer- schuld ist damit nicht belegt, geschweige denn die tatsächliche Tilgung ei- ner solchen. Deshalb ist dem Beschwerdeführer hierfür nichts an den Be- darf anzurechnen. Schliesslich kann für die Serafe-Gebühr, Auslagen für -8- Telefon, Radio, Fernsehen und Internet sowie die Prämien für Privathaft- pflicht- und Hausratversicherung ebenfalls kein Zuschlag gewährt werden, weil sie bereits im Grundbetrag enthalten sind (WUFFLI, a.a.O., Rz. 289 ff., 307). Der korrigierte zivilprozessuale monatliche Bedarf des Beschwerdeführers stellt sich demnach wie folgt dar: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Zuschlag 25 % zum Grundbetrag Fr. 300.00 Mietzins Aarau Fr. 972.00 Mietzins Flums Fr. 1'610.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 380.50 Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 514.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Raten Abzahlung Auto Fr. 500.00 Unterhaltsverpflichtung Mutter Fr. 1'000.00 Zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr. 6'686.50 2.3.5. Damit beläuft sich der zivilprozessuale Notbedarf auf derzeit (ohne den noch nicht festgesetzten und bisher nicht nachgewiesen bezahlten Unter- haltsbetrag an sein Kind) maximal Fr. 6'686.50 bzw. mit Berücksichtigung der regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten (Fr. 237.00) auf maxi- mal Fr. 6'923.50. Dem Beschwerdeführer verbleibt damit ein Überschuss von mindestens Fr. 1'231.50. Dieser erlaubt es ihm, innert 12 Monaten (August 2025 bis Juli 2026) Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 14'778.00 und innert zwei Jahren solche von Fr. 29'556.00 zu bezahlen. Vorliegend handelt es sich um eine in sachverhaltlicher Hinsicht einfache Strafsache (mehrfache versuchte Nötigung durch zwei Textnachrichten; vgl. Strafbe- fehl vom 13. Mai 2024). Selbst wenn eine rechtliche Komplexität vorliegen sollte (Unklarheit bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands, Klärung von Schuldausschlussgründen, Unklarheiten bezüglich der Art der Sanktion; vgl. Beschwerde Rz. 25), wird sich der Aufwand der Verteidigerin und folglich auch deren Honorarnote in Grenzen halten, und ist der Be- schwerdeführer mit dem Überschuss in der Lage, für die mutmasslichen Kosten seiner Verteidigerin innert einem Jahr aufzukommen. Damit ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, innert einiger Monate angemessene Anwaltskostenvorschüsse zu leisten. 2.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Vertei- digung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ist folglich mangels Bedürftigkeit abzu- weisen. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob zwecks Wahrung der Interes- sen des Beschwerdeführers eine amtliche Verteidigung geboten wäre. -9- 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 28. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli