3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'530.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)