1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 28. August 2025 ersatzlos aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.