Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 30. September 2025 eine Honorarnote ein. Insgesamt macht er für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.3 Stunden geltend, was, ebenso wie der veranschlagte Stundensatz von Fr. 220.00, angemessen erscheint. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'530.40 (6.3 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 29.80 Auslagen und zzgl. Fr. 114.60 MWSt). Diese hat - 17 - der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: