4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).