4. 4.1. Die Genugtuung von Fr. 3'600.00 ist nicht mit den Verfahrenskosten zu verrechnen, sondern dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Im Umkehrschluss erhöht sich damit aber dessen Schuld gegenüber dem Kanton Aargau im Umfang von Fr. 3'600.00, d.h. von Fr. 2'179.25 (gemäss Einstellungsverfügung) auf Fr. 5'779.25. Im Ergebnis ändert der vorliegende Verfahrensausgang somit nichts, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, welcher in den restlichen Punkten unterliegt, vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).