Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bietet Art. 442 Abs. 4 StPO allerdings keine Grundlage für die Verrechnung der Verfahrenskosten mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 442 StPO m.w.H.). Dispositiv- Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 der angefochtenen Einstellungsverfügung sind deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.