Frage. Der Beschwerdeführer hat somit hälftig für das Sachverständigengutachten und die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen. 3.4. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, gelten für die Herabsetzung und Verweigerung einer Genugtuung die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO wird dem Beschwerdeführer demzufolge seine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft zur Hälfte gekürzt.