3.3. Bezüglich Höhe der Kostenauflage kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 bezüglich kantonaler Gerichte). Es ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin beizupflichten, dass die Inhaftierung bereits aufgrund des erwähnten bedrohlichen Auftretens des Beschwerdeführers begründet war (vgl. auch Ordner-Reg. 3, Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 E. 3.2.4). Eine Kostenauflage von weniger als 50 % steht damit klar ausser - 16 -