noch C._____ bei derartigen Streitigkeiten kleinlaut beigeben, steigert sich der Beschwerdeführer derart in Rage, dass er auch vor körperlichen Übergriffen nicht zurückschreckt, wovon die drei Videos (negativ) eindrücklich zeugen. 3.2.6. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nach dem Gesagten darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens war, womit ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten der Strafuntersuchung auferlegt werden können.