, wonach sie "in der Mitte der beiden" gestanden sei; vgl. auch Einvernahme vom 27. Januar 2025 Frage 20, wonach auch die Söhne hätten eingreifen müssen). Mit Blick auf die Schilderungen von C._____ und B._____, das Foto des Halses von C._____ samt entsprechendem Sachverständigengutachten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen C._____ im Laufe der zunächst verbalen Auseinandersetzung gestossen und das Bein gestellt hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass Ursache für die Rötung am Hals Gewalteinwirkung (Schlag oder Drücken) seitens des Beschwerdeführers war, was in zivilrechtlicher Hinsicht wiederum als Verstoss gegen Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist. Der