Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am 11. Januar 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zu einem verbalen Streit gekommen ist, weil C._____ offenbar einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter hat aufnehmen wollen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme von C._____ vom 27. Januar 2025 Frage 15; Einvernahme vom 3. März 2025 Frage 45). Diese Auseinandersetzung nahm offenbar ein Ausmass an, welches B._____ dazu bewog, einzugreifen, indem sie sich zwischen die beiden stellte (Ordner-Reg. 11, Einvernahme von B._____ vom 3. März 2025 Fragen 34 ff., wonach sie "in der Mitte der beiden" gestanden sei;