Im gegenständlichen Fall erklären sich Lage, Verteilung und insbesondere die auffällig geradlinige Begrenzung der Hautrötungen nach rumpfabwärts allerdings zwanglos durch die Einwirkung einer Hand bzw. von Fingern, so dass zusammen mit den Angaben der Betroffenen aktuell keine begründeten Zweifel an einer Entstehung der Befunde im Rahmen der berichteten stumpfen Gewalteinwirkung (Greifen/Würgen und/oder Schlag/Schläge) gegen den Hals bestehen." (Ordner-Reg. 7, Gutachten vom 3. März 2025 S. 7). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legt sich das Gutachten darauf fest, dass die Spuren am Hals von C._____ von einer Gewalteinwirkung stammten.