__ auch bei ihrer zweiten Schilderung dabei, dass ihr Vater unter anderem gegen ihren Hals geschlagen und dabei auch Druck auf diesen ausgeübt habe (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 43, 45, 47). 3.2.5.2. Der Beschwerdeführer stritt in seiner Einvernahme ab, seine Tochter geschlagen oder am Hals gehalten zu haben (Ordner-Reg. 11, Fragen 60 f.). 3.2.5.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt auch mit dem Gutachten, demgemäss die festgestellten Rötungen am Hals von C._____ auch andere Ursachen (als stumpfe Gewalteinwirkung) habe könnten. Diese Würdigung trifft nicht zu.