gemäss Darstellung des Beschwerdeführers zum Besen gegriffen haben, weil er sie vorgängig gestossen habe (Ordner-Reg. 11, Frage 48). Damit war es der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen mit einem körperlichen Übergriff begann, weshalb er sich hinsichtlich des nachfolgenden Beinstellens, selbst wenn C._____ ihn mit dem Besen geschlagen haben sollte, nicht auf Notwehr berufen kann. Vielmehr wäre es C._____, welche sich, sollte sie den Beschwerdeführer mit dem Besen geschlagen haben, hierauf berufen könnte. 3.2.4.2. Das Beinstellen stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität von C._____ und damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar.