Somit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Notwehrsituation weder aus den Aussagen der Beteiligten noch den restlichen Akten erstellen. Ausserdem existiert – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – kein Foto einer etwaig daraus entstandenen Verletzung. Abgesehen davon erscheint die Begründung mit Notwehr als gesucht, wäre es dem gegenüber der damals 19-jährigen Tochter körperlich wesentlich überlegenen Beschwerdeführer doch sicherlich möglich gewesen, ihr den Besen zu entreissen, ohne sie deswegen zu Fall zu bringen. Schliesslich soll C._____ gemäss Darstellung des Beschwerdeführers zum Besen gegriffen haben, weil er sie vorgängig gestossen habe (Ordner-Reg.