gebraucht zu haben, da ihr Vater sie habe schlagen wollen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Frage 78, wonach der Beschwerdeführer auf sie zugekommen sei und sie habe schlagen wollen, weshalb sie einen Besen auf Augenhöhe leicht diagonal vor sich gehalten habe). Zu einer Berührung zwischen Besen und Stirn des Beschwerdeführers sei es dabei nicht gekommen. Der Vorfall mit dem Besen sei zudem erst nach dem Vorfall mit dem Beinstellen und den Schlägen geschehen (Ordner- Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 78 ff.).