3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschwerdeführer gestand, am 11. Januar 2025 seiner Tochter ein Bein gestellt zu haben, begründete dies aber mit Notwehr (Beschwerde N 11). In seiner Einvernahme erklärte er dazu, nach einem verbalen Disput seine Tochter weggestossen zu haben. Diese habe darauf einen Besen genommen und ihm damit gegen die Stirn geschlagen, ehe er sie mit seinem rechten Bein aus dem Gleichgewicht gebracht habe, so dass sie gestürzt sei (Ordner-Reg. 11, Frage 48). Der Beschwerdeführer gab sodann an, "ein Foto davon zu haben" (Ordner-Reg. 11, Frage 48), womit wohl ein Foto seiner angeblich bei der Auseinandersetzung entstandenen Verletzung gemeint sein dürfte.