3.2.3.3. Dass der in Video 3 ersichtliche Schlag mit dem Besenstiel als Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist, bedarf keiner Erörterung. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Videos 1 und 2. Bereits die Bedrohung von Persönlichkeitsgütern ist als Verletzung von Art. 28 ZGB zu subsumieren (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210030 vom 12. Oktober 2021 E. III/1.2 m.V.a. ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 39 zu Art. 28 ZGB). Entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers kann daher offengelassen werden, ob es zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre.