Ferner lässt sich Video 3 auch nicht entnehmen, dass eine angebliche weitere Attacke von B._____ gedroht haben soll, aufgrund welcher ein Schlag mit einem Besenstiel als gerechtfertigte "Drohgebärde bzw. Gegenwehr" qualifiziert werden könnte. Weil im Moment des Schlags mit dem Besenstiel kein Angriff drohte, bestand keine Notwehrsituation. Selbst wenn der Beschwerdeführer zuvor mit dem Backbleck geschlagen worden sein sollte, wäre der Schlag mit dem Besenstiel mangels Notwehrsituation deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 109 IV 39 E. 4b).