Abgesehen von seinen eigenen Aussagen, welchen jedoch sowohl von B._____ als auch C._____ über beide Einvernahmetermine hinweg konstant und glaubhaft widersprochen wurde, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zuerst von B._____ angegriffen worden sei und es sich daher beim Schlag mit dem Besen um eine Abwehrhandlung gehandelt haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist auch entgegenzuhalten, dass – entgegen seiner expliziten Beteuerung – seine Söhne seine Schilderung nicht gestützt haben. Ferner lässt sich Video 3 auch nicht entnehmen, dass eine angebliche weitere Attacke von B.___