3.2.3.2. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zuvor von seiner Ehefrau attackiert worden und daher zum Aufbau einer "Drohgebärde bzw. Gegenwehr" berechtigt gewesen zu sein (Beschwerde N 10). Der Beschwerdeführer bezieht sich damit auf seine anlässlich der Einvernahme getätigte Äusserung, wonach ihn B._____ zuvor mit einem Backblech absichtlich gegen die Stirn geschlagen habe (Ordner- Reg. 11, Fragen 10, 12, 13, 20). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung vom 9. Januar 2025 eine kleine Wunde an der Stirn davontrug (vgl. Ordner-Reg. 4, USB-Datenträger Mobiltelefonauswertung A.__