3.2.3. 3.2.3.1. Wie bereits ausgeführt, ist auf dem Video 3 klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Besenstiel auf die Schultergegend geschlagen hat (vgl. E 3.2.2.2). Dem Einwand, es sei nicht klar erkenntlich, ob B._____ überhaupt getroffen werde (Beschwerde N 7), kann deshalb nicht gefolgt werden. Bereits der Schrei, welcher nach Ausführung des Schlages hörbar ist, sowie der Griff von B._____ an die Schulter, lassen eindeutig auf einen ausgeführten Schlag gegen sie schliessen. Auch inwiefern der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt haben soll, B._____ zu treffen, erschliesst sich nicht.