Somit sind die drei in Frage stehenden Videos zwar unter einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 30 DSG entstanden, welche jedoch durch ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 31 Abs. 1 DSG gerechtfertigt ist. Entsprechend handelt es sich um von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel, welche ohne Einschränkung verwertbar sind (vgl. E. 3.2.2.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessensabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO kann daher unterbleiben. - 11 -