11, Frage 19). Es liegt im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes, dass insbesondere sich im Privatbereich ereignende Vorfälle – wie die auf den Videos ersichtlichen – dokumentiert und die entsprechenden Daten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden können, zumal sie sich in einem bereits vorbelasteten Umfeld ereignet haben (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.116 vom 1. März 2022 E.3.2.3.3). Dass die Aufnahmen dabei nicht von B._____, sondern C._____ gemacht wurden (vgl. Ordner- Reg. 11, Einvernahme C._____ vom 3. März 2025 Frage 32), kann bei den vorliegenden Umständen nicht von Belang sein.