3.2.2.3. Die drei eben beschriebenen Videos sind nicht im Rahmen einer dauerhaften Überwachung entstanden. Es handelt sich stattdessen um Aufnahmen, die ausschliesslich anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ aufgenommen wurden und auch nur diese zeigen. Die Videos wurden – soweit ersichtlich – nur einem begrenzten Personenkreis unterbreitet. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist dementsprechend vergleichsweise gering. Den Einvernahmen lässt sich ausserdem entnehmen, dass die Familienharmonie schon länger gestört war (vgl. Ordner-Reg. 11, Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 5, 7, 14; Einvernahme E.__