Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG; Art. 31 Abs. 1 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG (Art. 6 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden.