3.2.2. 3.2.2.1. Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG (Art. 30 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG (Art. 31 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) vor. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.