3.2. 3.2.1. Angesichts der erhobenen Vorwürfe ist im Folgenden zu prüfen, ob unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau und seiner Tochter verletzt und damit gegen Art. 28 ZGB verstossen hat und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.