Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei selbst zum Schluss gekommen, dass sich das, was sich innerhalb der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich zugetragen habe, nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Deshalb sei es widersprüchlich, diesem gleichwohl die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vielmehr hätten die Privatklägerinnen die Ermittlungen erheblich erschwert. Dem Beschwerdeführer, der lediglich seine Sichtweise dargelegt habe, sei folglich kein prozessual relevantes, fehlerhaftes Verhalten anzulasten (Beschwerde N 12 ff.). -7-